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Unsere Philosophie

Egal wer uns gegenüber steht,

egal wie er aussieht,

welche Situation ihn gerade belastet

oder welche Vorgeschichte ihn geprägt hat:

Wir geben und erwarten Akzeptanz und Respekt!

 

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Der Helferkreis Kalkofen e.V. wurde am 27. Juli 2017 gegründet, um der zuvor bereits auf privater Ebene erfolgreichen sozialen Arbeit im Kalkofen einen angemessenen Rahmen zu geben.

Die Vorstandsverantwortung liegt bei Brigitte Seidler (1. Vors.), Stefan Spengler (2. Vors.) und Stefanie Bader (Schatzmeisterin).
Die Gründungsversammlung legte fest:

Unsere Grundsätze und Arbeitskonzepte

Der Verein ist eine sorgfältig verwaltete Organisationseinheit, innerhalb derer zahlreiche Einzelaktivitäten engagierter Ehrenamtler durchgeführt werden.  Die seriöse, geschäftsmäßige Vereinsführung macht den Helferkreis Kalkofen e.V. zu einem verlässlichen Kooperationspartner, sowohl für Förderer und Sponsoren, als auch für aktive Mitglieder, die ihre Leistung, Berufs- und Lebenserfahrung in die ehrenamtliche Arbeit einbringen.

Regelmäßige Projektbesprechungen und Erfahrungsaustausche sichern die Fokussierung der Mitglieder auf die satzungsmäßigen Vereinsziele.

Viele aktive Mitglieder sind auch über die Vereins-aktivitäten hinaus in eigenen Hilfsprojekten oder in anderen sozialen Organisationen tätig. Diese zusätzlichen Engagements werden durch die Mitgliedschaft im Helferkreis Kalkofen e.V. nicht eingeschränkt.

 

 

Das Ziel unserer Arbeit

Die Stadtverwaltung Kaiserslautern saniert nach und nach die maroden Schlichtwohnungen im Kalkofen. Der Helferkreis Kalkofen e.V. unterstützt diese Bemühungen durch soziale und integrative Begleitung der Bewohner. Projekte zur Förderung von Sozialkompetenz und einer möglichst eigenständigen, selbstverantwortlichen Lebensführung sollen die belastenden Brennpunktprobleme reduzieren und lösen helfen.

 

Erste Meilensteine zum Ziel - weitere werden folgen

Kontaktaufnahme und Vertrauensbildung zwischen Vereinsmitgliedern und Bewohnern. Vor der Wohnung im Geranienweg 7Vor der Wohnung im Geranienweg 7

  • Erwachsene
  • Kinder und Jugendliche

Hilfreich ist hierzu die regelmäßige Ausgabe von Kleider-, Sach- und Lebensmittelspenden, die in allgemeine Treffen und Gesprächsrunden bei Kaffee und Kuchen mit den Bewohnern des Viertels eingebunden wird.

Für Kinder und Jugendliche hält der Helferkreis Kalkofen e.V. passende Angebote bereit wie Hausaufgabenbetreuung, Spiel und Spaß, sportliche Aktivitäten. 

 

In besonderen Lebenslagen kommen die Bewohner von sich aus auf uns zu und vertrauen uns ihre Herausforderungen an, bei deren Bewältigung wir sie unterstützen können.

Aktive Vereinsmitglieder können z.B. Arztbesuche vermitteln, Behördengänge mit den Bewohnern vorbereiten und begleiten, Anträge stellen oder korrigieren und die Bewohner bei Terminen, die sie selbst als schwierig empfinden, begleiten.

 

Die Vereinswohnung im Geranienweg 7, also "mittendrin" im Kalkofen. Die Vereinswohnung im Geranienweg 7, also "mittendrin" im Kalkofen. Die Vereinswohnung im Geranienweg 7 und die Mitglieder des Helferkreis Kalkofen e.V. sind akzeptierte Anlaufstellen für alle Bewohner des Kalkofenviertels und werden als "Hafen" bzw. Ratgeber und Unterstützer auf dem Weg in die bürgerliche Gesellschaft der Stadt genutzt.

Positive Erfahrungen mit Vereinsmitgliedern, aber auch mit Ämtern und Behörden, sind besonders wichtig für Menschen am Rande der Gesellschaft, damit sie den Mut entwickeln können, sich mit gesundem Selbstverständnis wieder als Bürger zu fühlen und ohne Angst vor Ablehnung Hilfe nachzufragen und anzunehmen. 


 

Unterstützungsmöglichkeiten:

  • Aktive Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft, Geld- und Sachspenden
  • Öffentlichkeitsarbeit, Internet und Presse
  • Politik und Stadtverwaltung

 

Kooperationen und Netzwerke (Beispiele):

  • Andere soziale Organisationen und Einrichtungen mit ähnlichen Zielen
  • Andere Städte mit vergleichbaren Brennpunktvierteln
  • Kirchen und Gemeinden

Kooperationen und Netzwerke beinhalten Verpflichtungen. Der Helferkreis Kalkofen e.V. arbeitet planvoll und erweitert schrittweise seine Aktivitäten, so weit die gesicherte Basis dies zulässt.

 

Unsere Gründungssatzung:
(Abschrift, ohne Gewähr. Es gilt die im Vereinsregister eingetragene Fassung)

§ 1 (Name und Sitz)

 Der Verein führt den Namen „Helferkreis Kalkofen“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."
Der Sitz des Vereins ist Kaiserslautern.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Kalenderjahr nach Gründung geht vom 1. August bis 31. Dezember.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung sozial benachteiligter Menschen, primär im ehemaligen Kaiserslauterer „Kalkofen-Viertel“, zur Verbesserung der Wohn- und Lebenssituation, des Bildungsniveaus und der gesellschaftlichen Integration.

 2. Gemäß den Vorgaben des §52 Abs.2 der Abgabenordnung, Ziffer 4 (die Förderung der Jugend- und Altenhilfe), Ziffer 7 (die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe) und Ziffer 25 (die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke), wird der Satzungszweck im Wesentlichen verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  •  Die Durchführung pädagogischer, bildungs- und gesundheitsfördernder Projekte für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren, wie z.B. gemeinsames Basteln und Werken, Hausaufgabenbetreuung, Organisation von sportlichen, musischen und kulturellen Aktivitäten zur sinnvollen Freizeitgestaltung, Motivation zur Arbeitsaufnahme, Beratung und Unterstützung zur Verbesserung der Haushaltsführung und Stärkung des Hygiene- und Gesundheitsbewusstseins 
  • Das Sammeln von Geldspenden zur Finanzierung und Materialausstattung solcher Projekte
  • Das Sammeln und Verteilen von Sach- und Lebensmittelspenden, auch zur Minderung akuter Notsituationen
  • Die Durchführung von Gesprächsrunden zur lösungsorientierten Begleitung in Konfliktfällen
  • Veranstaltungen zur Pflege nachbarschaftlichen Gemeinsinns
  • Anleitung und Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und Amtsgeschäften

 

§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

 1. Jede natürliche oder juristische Person kann die Vereinsmitgliedschaft beantragen.

 2. Es gibt aktive und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

 3. Aktive Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

 4. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Aufnahmeausschuss. Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den Wechsel von fördernder zu aktiver Mitgliedschaft müssen im Aufnahmeausschuss mehrheitlich gefasst werden. Der Aufnahmeausschuss ist nicht verpflichtet, Gründe für eine Ablehnung zu nennen. Im Falle der Ablehnung ist der Aufnahmeausschuss zur Geheimhaltung verpflichtet.

5. Ein Wechsel von aktiver zu fördernder Mitgliedschaft ist auf Wunsch des Mitglieds jederzeit möglich.

 6. Der Aufnahmeausschuss ist nicht verpflichtet, innerhalb von weniger als zwei Wochen vor bzw. während einer Mitgliederversammlung Aufnahmeanträge zu bearbeiten und über Aufnahmen zu beschließen.

 

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

 1. Die Mitgliedschaft endet

 a) durch Austritt;

 b) durch Streichung von der Mitgliederliste;

 c) durch Ausschluss aus dem Verein;

 d) durch den Tod des Mitgliedes.

 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (postalisch oder per Email) gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Er muss spätestens am 15. Oktober zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen.

 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und zweimal erfolglos gemahnt wurde. Die Streichung erfolgt danach mit sofortiger Wirkung. Die Mitteilung des Vorstandsbeschlusses über die Streichung von der Mitgliederliste muss dem Mitglied schriftlich (postalisch oder per Email) an die letzte bekannte Adresse zugestellt werden.  

 4. Ein Mitglied kann, wenn es dem Verein einen Schaden zufügt, in Ausübung einer Tätigkeit für den Verein ein Strafgesetz verletzt, insbesondere gegen das Betäubungsmittel- oder das Jugendschutzgesetz verstößt oder wenn es Bestimmungen des §7 dieser Satzung bewusst missachtet, nach vorheriger Anhörung, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich (postalisch oder per Email) bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an das Schiedsgericht zu.

 a. Die Berufung muss innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Ausschließungsbeschlusses schriftlich (postalisch oder per Email) beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

 b. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.

 c. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

 

§7 (Besondere Pflichten der Mitglieder)

 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Ruf des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren und zu schützen. Dies gilt für Äußerungen in den sozialen Netzwerken ebenso wie für den persönlichen Umgang untereinander, mit Förderern, Sponsoren und Kooperationspartnern, aber auch mit Kritikern.

 2. Der Verein Helferkreis Kalkofen zeichnet sich durch einen höflichen und kollegialen Umgangston aus. Alle Mitglieder haben sich dieser Prämisse unterzuordnen, denn sie dient nicht nur der gemeinsamen Arbeit, sondern auch der Vorbildfunktion, die die Vereinsmitglieder für die Bewohner des Kalkofen-Viertels einnehmen.

 3. Fördernde Mitglieder unterstützen durch ihre Mitgliedsbeiträge die Arbeit und die Konzepte der aktiven Mitglieder, über die der Vorstand in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal im Jahr, per Email-Rundschreiben zu informieren hat. Der postalische Versand erfolgt gegen frankierten Rückumschlag, wenn keine Email-Erreichbarkeit gegeben ist.

 4. Aktive Mitglieder beteiligen sich regelmäßig an der Vereinsarbeit im Kalkofen und nehmen an Aktiventreffen zur Abstimmung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Vorgehensweise teil. Durch die Übernahme von bedarfs- bzw. projektbezogenen Aufgaben haben auch auswärtige Mitglieder die Möglichkeit sich aktiv einzubringen, sei es durch Fundraising, Schaffung und Betreuung von Kooperationen, Öffentlichkeitsarbeit und vieles mehr.    

 5. Aktive Mitglieder, die darüber hinaus mit der Bekleidung eines Vorstandsamtes eine besondere Verantwortung übernehmen, sind in hohem Maße den kaufmännischen Grundwerten sowie der Transparenz und korrekten Vereinsverwaltung verpflichtet.    

 

§ 8 (Mitgliedsbeiträge)

 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Es können unterschiedlich hohe Beiträge für verschiedene Mitgliedergruppen erhoben werden (aktive Mitglieder bzw. fördernde Mitglieder). Im Verzugsfall ist der Vorstand berechtigt, nach zweimaliger erfolgloser Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste vorzunehmen. (Vgl. §6, Absatz 3)

 

§ 9 (Organe des Vereins)

 Organe des Vereins sind

 - die Mitgliederversammlung

 - der Vorstand

 - der Aufnahmeausschuss

 - das Schiedsgericht

 

§ 10 (Mitgliederversammlung)

 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Besetzung zusätzlicher Vorstandsämter (vgl. §11 Absätze 1 und 4), Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Email oder postalisch, wenn keine Emailerreichbarkeit gegeben ist) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Emailadresse bzw. Postanschrift gerichtet war.

 4. Die Tagesordnung kann ergänzt werden, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 7 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich (per Email oder postalisch) beantragt. Über die Aufnahme der Ergänzungswünsche in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung.

 5. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Jedem stimmberechtigten Mitglied darf maximal eine weitere Stimme übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Aktive Mitglieder sind ab Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt. 

 6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 7. Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wahlen können auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgen. 

 8. Vorschläge und Bewerbungen für Wahlämter sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Vorstandsmitglieder, die sich zur Wiederwahl stellen, teilen ihre Kandidatur sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung der Vorstandschaft mit. Nicht fristgerecht eingereichte Bewerbungen werden in der Mitgliederversammlung behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

 9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird spätestens 6 Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Der Versand erfolgt  per Email oder postalisch gegen frankierten Rückumschlag, wenn keine Emailerreichbarkeit gegeben ist.

 10. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 11. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen und Medienvertretern entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Antrag soll spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung formlos eingereicht werden.

 

§ 11 (Vorstand)

 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Personen.

 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.

 3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.  

 4. Über die Besetzung der bis zu zwei weiteren Vorstandsämter entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 5. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die gegebenenfalls zum Zwecke der Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig werden, eigenständig vorzunehmen, sofern der wesentliche Charakter der Satzung dadurch nicht verändert wird.

 6. Bei Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Mitglied bestimmen, das kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt.

 

§12 (Aufnahmeausschuss)

 Der Aufnahmeausschuss besteht aus 4 aktiven Vereinsmitgliedern und wird jährlich durch den Vorstand neu besetzt bzw. in seiner Zusammensetzung bestätigt. Zusätzlich ist ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes eintritt. Rückt das Ersatzmitglied aufgrund des Ausscheidens eines Ausschussmitgliedes auf, kann der Vorstand ein neues Ersatzmitglied für das restliche Geschäftsjahr bestimmen. Vorstandsmitglieder, außer dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, können auch Mitglieder des Aufnahmeausschusses sein.

 

§13 (Schiedsgericht)

Das Schiedsgericht besteht aus dem Aufnahmeausschuss und den beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern. Das Schiedsgericht hat im Falle eines Vereinsausschlusses über die Berufung des ausgeschlossenen Mitglieds zu entscheiden. Über Berufungen ist mehrheitlich zu entscheiden, bei Stimmengleichheit gilt die Berufung als abgelehnt. 

 

§ 14 (Kassenprüfung)

 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein, sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 (Auflösung des Vereins)

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, die nur zu diesem Zweck und mit dem alleinigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einberufen wird. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig.

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaiserslautern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung sozial benachteiligter Mitbürger zu verwenden hat.

 

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